Aquaventure Tauchreisen AGB Freitag, 03.09.2010
Aquaventure Tauchreisen AGB

AGB

Reise- und Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen, die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen, regeln neben den vorrangigen Erklärungen in der Reisebestätigung das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisegast und Aquaventure.

1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisegast Aquaventure - nachfolgend Reiseveranstalter genannt - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail vorgenommen werden.

Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von durch ihn mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

Mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Reiseveranstalter wird der Vertrag verbindlich.

Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so wird die Abweichung für beide verbindlich, wenn auf die Änderung in der Buchungsbestätigung hingewiesen wurde und der Reisegast nicht innerhalb von 10 Tagen widerspricht.

2. Bezahlung

Mit Vertragsschluß und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines der R + V Versicherung ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit in der Buchungsbestätigung nicht anders aufgeführt, 15% des Reisepreises, mindestens jedoch € 100,- pro Person. In besonderen Fällen (z.B. zur Einhaltung von Fristen für die Ausstellung der Flugtickets) kann der Reiseveranstalter nach Absprache mit dem Reisegast eine höhere Anzahlung fordern. Die Prämie für die Reiserücktrittskostenversicherung wird mit der Anzahlung fällig.

Der Restbetrag ist, falls in der Buchungsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig. Die Reiseunterlagen werden schnellstmöglich nach Zahlung des vollständigen Reisepreises ausgehändigt.

Liegt das Abreisedatum weniger als 4 Wochen nach dem Vertragsschluß, so ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.

Für eventuelle Mehrkosten oder Probleme, die sich aus verspäteten Zahlungen ergeben, haftet der Reisegast.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt oder aus den Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die im Gegensatz zu den Reisebedingungen und Leistungsbeschreibungen stehen, bedürfen für ihre Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung des Reiseveranstalters.

Orts- bzw. Hotelbeschreibungen auf den einzelnen Seiten der Homepage haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt.

Unsere angebotenen Flüge unterliegen den verbindlichen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften.

Bestimmte Gebühren oder Zuschläge, wie z.B. für Bootsausfahrten, Guiding, Brevetierungen usw. werden von den einzelnen Leistungsträgern unterschiedlich gehandhabt. Es kann desshalb keine Gewähr dafür übernommen werden, dass alle in Frage kommenden Kosten in den Angeboten berücksichtigt sind. Der Reiseveranstalter weist nach bestem Wissen auf ggf. hinzukommende Kostenfaktoren hin, kann aber bezüglich derartiger Zusatzkosten nicht haftbar gemacht werden.

4. Leistungs- oder Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Reisevertragsschluß notwendig werden und nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und dem Reisegast zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisegast über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist und die Abweichung dem Reisegast nicht auch ohne gesonderte Kenntnisnahme zumutbar ist.

Dem Reiseveranstalter bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich insbesondere Änderungen der Wechselkurse, der Verkaufspreise der Fluggesellschaften oder eingeschalteter Agenturen ergeben, andere unvorhersehbare Ereignisse eintreten oder wenn behördlich festgelegte oder genehmigte Beförderungspreise und Tarife geändert werden.

Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises ist der Reisegast innerhalb von 10 Tagen durch schriftliche Erklärung zum gebührenfreien Rücktritt berechtigt oder kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Reiseveranstalter über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. Tritt der Reisegast vom Vertrag zurück, erstattet der Reiseveranstalter die bis dahin geleistete Zahlung unverzüglich.

Einen notwendig werdenden Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes, des Flugplanes, eine Umwandlung von Nonstop- Flügen in Flüge mit Zwischenlandungen bzw. Umsteigeflügen behalten wir uns vor.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang dieser Absicht innerhalb der Geschäftszeiten bei uns. Wir empfehlen aus Beweisgründen, den Rücktritt schriftlich oder per Fax zu erklären.

Im Falle eines Rücktritts vom Reisevertrag steht dem Reiseveranstalter ein angemessener Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen zu. Der Reiseveranstalter behält sich grundsätzlich vor, dem Reisegast alle dem Reiseveranstalter bei einem Rücktritt von anderer Seite in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Sofern in der Ausschreibung oder Reisebestätigung einer Reise auf besondere Stornobedingungen hingewiesen wird, haben diese Gültigkeit. Ansonsten beträgt der pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren:

a) Vermittlung von Linienflügen:

Fristen und Stornobeträge werden in Abhängigkeit zu den dem Reiseveranstalter seitens der Leistungsträger in Rechnung gestellten Stornogebühren festgesetzt.

Mindestens jedoch € 50,- pro Person

b) Vermittlung von Flugpauschalreisen (Flug und mindestens eine weitere Leistung):

bis zum 36. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 20%
ab dem 35. bis 26. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 30%
ab dem 25. bis 15. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 40%
ab dem 14. bis 8. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 60%
ab dem 7. bis 1. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 80%
ab 24 Stunden vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 95%

Mindestens jedoch € 100,- pro Person

c) Gruppenreisen:

bis zum 92. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 20%
ab dem 91. bis 57. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 35%
ab dem 56. bis 36. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 50%
ab dem 35. bis 22. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 60%
ab dem 21. bis 15. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 70%
ab dem 14. bis 8. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 80%
ab dem 7. bis 1. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 90%
ab 24 Stunden vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 95%

Mindestens jedoch € 150,- pro Person

c) Liveaboard, Bootscharter, Sonderreisen, Andere:

Fristen und Stornobeträge gemäß der Vorgaben durch den Leistungsträger zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 100,- pro Person.


Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

Der Reiseveranstalter behält sich im Einzelfall eine konkrete höhere Schadensberechnung vor. Hier nicht besonders aufgeführte Reisen oder Reisearten werden gegebenenfalls nach vergleichbaren Grundsätzen pauschaliert. Dem Reisegast bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Reiseveranstalter erheblich geringere Aufwendungen aus dem Rücktritt entstanden sind.

Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.

Bis zum Reisebeginn kann sich der Reisegast bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, mindestens € 50,00 die zu seinen Lasten gehen. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt, oder, wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter darf 20% des von den Leistungsträgern vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einbehalten.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisegast die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter, nachhaltig stört, oder wenn er sich in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.

b) bis zwei Wochen vor Reisebeginn:
Wird für eine wesentliche Reiseleistung die hierfür in der Reiseausschreibung oder im Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Reiseveranstalter bis zum 14. Tag vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert oder nicht durchgeführt wird, hat dem Reisegast unverzüglich zuzugehen. Eingezahlte Beträge werden in diesem Fall voll zurückerstattet, weitergehende Ansprüche sind dagegen ausgeschlossen.

c) bis vier Wochen vor Reisebeginn:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisegast ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisegast den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Ferner behält sich der Reiseveranstalter vor, die Reise jederzeit abzusagen, wenn dieser Hindernisse entgegenstehen, die von ihm nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beseitigt werden können; in diesem Fall erstattet der Reiseveranstalter alle Zahlungen ohne Abzug einer Gebühr.

Die Berechtigung zum Rücktritt besteht ferner bei Zahlungsverzug eines Reisegastes, ohne dass es einer nochmaligen Fristsetzung zur Zahlung bedarf.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei Insolvenz eines Leistungsträgers, technischen Problemen o.ä., die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Reisegast zurückzubefördern, wenn der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisegast zur Last.

8. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Insbesondere haftet der Reiseveranstalter für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung der im Katalog oder im Prospekt angegebenen Reisedienstleistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

9. Beschränkung der Haftung

Gesetzliche Haftungsbeschränkung:
Einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund nationaler oder ausländischer gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Vertragliche Haftungsbeschränkung:
Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit er für einen dem Reisegast entstandenen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Insbesondere fallen hierunter Tauchaktivitäten, Ausflugsprogramme, Abendveranstaltungen. Außerdem haftet der Reiseveranstalter in keinem Fall für Leistungen, die im Rahmen der Reise in Anspruch genommen werden, aber nicht vom Reiseveranstalter, sondern beispielsweise durch die Reiseleitung, das Hotel oder die Tauchbasis vermittelt werden.

Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass weder Boote noch Tauchgeräte noch eine Teilnahme an Tauchgängen durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind. Der Reisegast ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz genauso selbst verantwortlich wie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes. Eine Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Reisen ist ein einwandfreier Gesundheitszustand, sowie Tropen- und Tauchtauglichkeit. Die Teilnahme an Sport- und Tauchkursen erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.

Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck. Schäden am Reisegepäck oder Zustellungsverzögerungen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Diese Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft. Der Reiseveranstalter haften dafür nicht. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass Fluggesellschaften nicht verpflichtet sind, Anschlußflüge abzuwarten. Die sich aus einer Versäumung des Anschlusses (z.B. aufgrund von Nebel) ergebenen Verspätungen gehen ausschließlich zu Lasten des Reisegastes.

Der Reiseverlauf kann sich wegen nicht vorhersehbarer Umstände ändern. Zu solchen Umständen zählen u.a. Wetterumschwung, polititsche Unruhen, Flugverspätungen, Flugplanänderungen, Krankheiten von Reiseteilnehmern oder Reiseleitern.

10. Mitwirkungspflicht des Reisegastes

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen weisen wir den Reisegast auf die gesetzlich bestehende Mitwirkungs- bzw. Schadensminderungspflicht hin. Der Reisegast sollte alles ihm zumutbare tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten.

Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhält, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.

Der Reisegast ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich an Ort und Stelle der Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung oder eine beauftragte lokale Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar, oder kann sie eine Leistungsstörung nicht beheben, so sind die Beanstandungen jeweils umgehend dem Leistungsträger und/oder dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Die Reiseleitung bzw. Agentur ist nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

Kommt der Reisegast diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche auf Minderung nicht zu.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ihre eventuellen Ansprüche müssen Sie gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise bei uns bzw. beim zutreffenden Reiseveranstalter oder Leistungsträger anmelden. In Ihrem eigenen Interesse sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Ihre Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisegast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Der Reiseveranstalter weist auf seiner Homepage auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten für deutsche Staatsbürger hin. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn die Vorschriften nach der Reiseanmeldung geändert werden sollten.

13. Versicherungen

Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluß einer Reisekranken-, Reiseunfall-, Reisegepäck-, Reisehaftpflicht- und Reiserücktrittskostenversicherung.

14. Sport- und Tauchaktivitäten

Der Reisegast erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen Teilnahme an der Reise und gegen die Beteiligung an Sport- und Tauchkursen und sonstigen Programmen bestehen. Der Reiseveranstalter empfiehlt, die Tauchtauglichkeit ärztlich feststellen zu lassen und eine Bescheinigung darüber mit sich zu führen. Ein gesonderter Hinweis auf diese Sachverhalte in den betreffenden Angeboten erfolgt nicht.

Während Sport- und Tauchaktivitäten ist den Tauchlehrern, Betreuern und Guides Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können den sofortigen Ausschluß ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge haben. Reisegäste, die ein Tauchprogramm buchen, müssen über die geforderte und beschriebene Taucherfahrung verfügen. Der zuständige Tauchlehrer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder Tauchqualifikation das gebuchte Tauchprogramm gegebenenfalls umzuschreiben.

Grundsätzlich taucht der Reisegast auf eigene Gefahr.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags und/oder dieser Geschäftsbedingungen zur Folge.

Über die Homepage und die Ausschreibung des Reiseveranstalters hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle oder des Reisebüros an den Reisegast sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während der Reise.

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen, ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

17. Allgemeines

Die Berichtigung von Irrtümern, sowie von Druck- und Rechenfehlern in Prospekten/Angeboten bleibt vorbehalten. Alle Angaben entsprechen dem jeweiligen Stand der Drucklegung.

Tritt Aquaventure nur als Vermittler auf, so gelten die Reisebedingungen des vermittelten Reiseveranstalters.
Alle personenbezogenen Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz vertraulich behandelt und keinesfalls an Dritte weitergegeben.

Aquaventure wird allein auf Grundlage seiner jeweils aktuellen, hier hinterlegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Eine gesonderte Information über Änderungen erfolgt nicht.
Mit dem Eingehen jedweder Geschäftsbeziehung mit Aquaventure erklären Sie ausdrücklich, dass Sie die jeweils zum Zeitpunkt Ihres Auftrags gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen haben.

Stand: August 2009. Gültig bis auf Widerruf.

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